Alle Fahrer müssen sich und Ihre Fahrzeuge der Ausschreibung  und den Regeln des DASV unterwerfen, damit sie an DASV-Veranstaltungen  teilnehmen können.
                1.  Grundabnahme, Sicht und Funktionsabnahme
                
                  Alle Fahrzeuge müssen vor der Teilnahme an DASV-Veranstaltungen die Kriterien der Grundabnahme erfüllen. Nur Fahrzeuge mit  Grundabnahme werden zur Meisterschaft zugelassen.
 
                  
                  Entscheidungen der Abnahmeleitung sind nicht anfechtbar und  nicht protestfähig. Eventuelle Beschwerden sind schriftlich an die  Sportabteilung zu richten. Die Fahrer müssen mit ihrem eigenen Fahrzeug  angeschnallt bei der Sicht und Funktionsabnahme vorfahren. Führerschein,  Fahrerlizenz und Abnahmepass sind mitzuführen und unaufgefordert vorzulegen.  Der Helm ist mitzuführen. Bei der Grundabnahme ist die vorgeschriebene  Ölauffangwanne mitzuführen. Alle Fahrzeuge können zu jeder Zeit erneut  überprüft werden. Solche Überprüfungen sind nach einem schweren Unfall vorgeschrieben.
                  
                  Ein Fahrzeug ist  protestfähig nach erfolgter Abnahme.
                  
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                2.  Karosserie
                  
                  Alle Fahrzeuge müssen über dem Fahrer ein festes Dach haben.  Ausnahme nur Formel und ggf. S 1 Fahrzeuge. Glas oder Kunststoffschiebedächer  sind verboten. Stahlschiebedächer müssen während des Wettbewerbes zu 100 %  geschlossen sein. Ausstiege durch das Dach sind verboten. Ein ausreichender  Fluchtweg aus dem Fahrzeug muss gewährleistet sein.
                  
                  Zwischen Benzintank und Cockpit muss eine feuersichere  Metallwand installiert sein, die den  Fahrer vom Benzintank abschirmt. Zwischen Cockpit, Wasser und Ölkühler muss eine Öl und Spritzwasser  abhaltende Schottwand eingebaut werden. Heiße Teile müssen im Bereich des  Fahrers und des Ein- und Ausstieges ausreichend abgedeckt sein (innenverlegte  Auspuffanlage, Öl und Wasserrohre etc.). Das Kühlsystem muss sich innerhalb der  Karosserie befinden.
                Fahrzeuge mit Frontmotor müssen eine feuersichere Metallwand  zwischen Fahrer und Motor haben, große  Öffnungen sind zu verschließen. Kofferraumdeckel und Motorhaube müssen  zusätzlich gesichert sein. Scharfe Ränder und Ecken an Karosserie und  Kotflügeln müssen abgedeckt werden.
                  
                  Eine geeignete, gekennzeichnete Abschleppvorrichtung muss  bei allen Fahrzeugen vorne und  hinten  vorhanden sein.
                  
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                3.  Scheiben, Seitenscheiben und Türen
                  
                  Türen müssen gegen unbeabsichtigtes aufspringen während des  Wettbewerbes in geeigneter Form gesichert sein.
                  
                  Windschutzscheiben aus Verbundglas oder Polycarbonat sind  erlaubt. Materialstärke bei Polycarbonat Frontscheibe mindestens 5 mm, alle sonstigen mindestens 3 mm.
                  
                  Seiten und Heckscheiben dürfen durch Polycarbonatscheiben  ersetzt werden. Die vordere Seitenscheibe auf der Fahrerseite muss zusätzlich  mit einem innen befestigten Fensternetz gesichert sein.
                  
                  Die  Maschenweite  und   die  Größe des Fensternetzes muss  so bemessen sein, dass zu 100% verhindert wird, dass der Fahrer im Falle eines  Unfalles mit den Händen nach außen gelangen kann. Bei Beibehaltung der Original  Seiten und Heckscheiben, muss eine geeignete, von der Abnahme zugelassene, bei  allen Witterungen, die klare Sicht nicht beeinträchtigende, Splitterschutzfolie  verwendet werden. 
                  
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                4.  Innenausstattung, Gurte, Feuerlöscher
                  
                  Von der Innenausstattung muss das entflammbare Material  weitestgehend entfernt werden. Alle  den Fahrer gefährdenden Bereiche im Fahrzeug, scharfe Kanten und Teile des  Überrollkäfigs müssen mit schwer entflammbarem Material gepolstert sein.
                          
                  Alle Fahrzeuge müssen mit einen Schalensitz ausgerüstet  sein. Der Sitz muss absolut sicher  befestigt sein. Die Befestigung des Sitzes muss gewährleisten, dass bei Deformierungen der  Karosserie Sitz und Überrollkäfig eine gemeinsame Schutzfunktion ausüben.
                  
                  Jedes Fahrzeug muss mit einem  4-Punkt Sicherheitsgurt (Hosenträgergurt)  mit einem einzigen Öffnungspunkt ausgerüstet sein.
                  
                  Selbstgefertigte  Gurte und Automatikgurte sind verboten.
                  
                  Alle Fahrzeuge müssen mit einem funktionsfähigen  Feuerlöscher ausgerüstet sein. Der Feuerlöscher muss einen leichten  Auslösemechanismus haben und so angebracht werden, dass er vom Fahrer  jederzeit zu erreichen ist. Es muss mindestens ein 2 kg Schaum- oder Pulverlöscher mit  gültigem  Prüfstempel verwendet werden. Festinstallierte  im Motorsport übliche Löschanlagen sind zulässig.
                  
                  Für die Funktion der Löschanlagen und der Feuerlöscher  haftet der Fahrer!!
                  
                  Die  Verwendung von Halon als  Löschmittel ist verboten.
                  
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                5. Batterie  und Elektrik
                  
                  Die Batterie muss sicher befestigt sein. Befindet sich die  Batterie im Inneren der Fahrgastzelle,  muss sie in einem geschlossenen, den Konturen der Batterie angepassten, sicher befestigten,  bruchsicheren Gehäuse untergebracht werden.
 
                  
                  Das Zündschloss an der Lenksäule kann beibehalten werden.  Vorraussetzung ist, dass unbeabsichtigtes Einrasten der Lenkradsperre 100%  vermieden wird. Die Lenkradsperre muss entweder entfernt werden oder ein zum  Zündschloss gehörender Schlüssel muss vorhanden sein.
                  
                  Ein Batterie-Hauptschalter (Natoknochen) ist  Pflicht. Er muss von innen und außen zu betätigen sein. Er muss an der Außenseite der Karosserie  nicht mehr als 30 cm von der linken unteren Ecke der Windschutzscheibe entfernt  montiert werden.
 
                  
                  Er ist mit dem bei  der Abnahme erhältlichen Aufkleber zu kennzeichnen. Die gesamte elektrische  Anlage muss über den Hauptschalter von der Batterie getrennt werden.
                  
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                6.  Bremslicht, Gischtleuchte, Scheinwerfer, Blinker
                
                  Das Bremslicht bei Eigenbauten muss im Rücklichtbereich  eines PKW rechts und links angebracht werden. Bei Karosseriefahrzeugen dürfen  die jeweiligen Rücklichter verwendet werden.
                  
                  Wird von der  Rennleitung ein Rennen zum Regenrennen erklärt, ist die Gischtleuchte  einzuschalten. Die Gischtleuchte bei Eigenbauten muss im Rücklichtbereich eines  PKW rechts und links angebracht sein. Bei Karosseriefahrzeugen dürfen die  jeweiligen Rücklichter verwendet werden. Leistung der Gischtlicht-Birnen 21 Watt.
                Bei  Karosseriefahrzeugen müssen die Scheinwerfer mit der Gischtleuchte zugeschaltet  werden. Scheinwerfergläser sind mit einer transparenten Splitterschutzfolie zu  überkleben. Bei Eigenbauten entfällt der Passus Scheinwerfer. Eine  Funktionsfähige Blink und Warnblinkanlage ist Pflicht. 
                  Bei Formel  entfällt der Passus Blinker.
                  
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                7.  Reifenabdeckung
                  
                  Definition Reifenabdeckung:
                  
                  Auf gedachtem Zifferblatt-Mindestabdeckung  10:00 - 14:00 Uhr über  die Reifenschulter.
                  
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                8.  Katalysator, Auspuff, Kraftstoff und Tank
                  
                  In jeder Abgasanlage muss mindestens ein funktionsfähiger,  den Hubraum abdeckender Katalysator eingebaut sein. Der Katalysator muss  mindestens von einer Seite für eine Überprüfung zugänglich sein.
                  
                  Der  gesamte Abgasstrom muss durch  den Katalysator geleitet werden.
                  
                  Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Katalysator  und bleifreier Kraftstoff ohne leistungssteigernde Zusätze sind Pflicht. Kraftstoffkontrollen können jederzeit  durchgeführt werden. Jedes Fahrzeug hat mindestens einen Schalldämpfer. Der  Katalysator kann den Schalldämpfer ersetzen. Unter keinen Umständen darf die  zulässige Geräuschentwicklung überschritten werden.  
                Kraftstoffleitungen  die durch das Fahrzeuginnere verlaufen, müssen innerhalb des Überrollkäfigs  verlegt werden und sicher befestigt sein.
                  
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                9.  Phonmessung
                
                  Der maximal  zulässige Grenzwert in allen Klassen beträgt 94 + 2 dB (A).
                  
                  Priorität hat in jedem Falle die Messanlage des  Streckenbetreibers. Basis jeder  Messung sind die gültigen  Vorgaben anerkannter Motorsportverbände.
                  
                  Ist es nicht möglich, an Fahrzeugen die den vorgeschriebenen Grenzwert bei der Messung  überschreiten, diesen Mangel vor Beginn der Wertungsläufe zu beseitigen, wird  Startverbot erteilt. Fahrzeuge, die während der Veranstaltung Schäden an der  Abgasanlage erleiden und dadurch über den Grenzwerten liegen, werden aus dem  Rennen genommen. Proteste wegen Überschreitung der Geräuschvorschriften sind  nicht zulässig.
                  
                  An Rennstrecken,  die uneingeschränkt den Messmethoden, sowie Mess- und Zulassungskriterien des  Betreibers unterliegen sind dessen Bestimmungen bindend. Für evtl. erteilte  Startverbote durch den Betreiber übernimmt der DASV keine Haftung.
                  
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                10.  Überrollkäfig
                
                  In allen Fahrzeugen muss ein 6  Punkt  Überrollkäfig eingebaut sein. Die Anordnung des Rahmens und der Streben ist zu  beachten. Das zu verwendende Material ist nahtlos gezogenes Stahlrohr mit einer  Mindestzugfestigkeit von 350 N/qmm. Der  Außendurchmesser muss mindestens 40  mm,  die Wandstärke mindestens 2 mm betragen. Über  Ausnahmegenehmigungen entscheidet die Sportabteilung.  
                Alle Schweißnähte des Überrollkäfigs müssen für die  Überprüfung durch die Abnahme frei liegen. 
                Bei Fahrzeugen ohne Bodenrahmen muss der Käfig mit 100 x 100 x 2 mm großen an den  Überrollkäfig angeschweißten Sockelplatten sechsfach mit dem Wagenboden  verschweißt sein.
                  
                  Bei mit dem Wagenboden verschraubten Käfigen muss eine  gleich große Gegenplatte unter dem Wagenboden angebracht sein. Der Schraubendurchmesser beträgt mindestens 8  mm und  die Schraubenqualität mindestens 8.8.
                  
                  Industriell gefertigte Überrollkäfige mit  Herstellerzertifikat sind zulässig, sofern sie den Mindestanforderungen des  DASV-Überrollkäfigs entsprechen. Siehe Schaubild Überrollkäfig. Von der  Technischen Abnahme ggf. zusätzlich vorgeschriebene Verstrebungen dürfen  unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften auch verschraubt werden.
                (Link zum Bild Überrollkäfig)
                  
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                11.  Leistungsprüfung
                  
                  Bei Protesten gegen die Motorleistung eines Fahrzeuges wird  die Leistungsüberprüfung auf einem amtlich geeichten Leistungsprüfstand  durchgeführt.
                  
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12. Fahrzeuggewicht
                  
  Überprüfungen des Fahrzeuggewichtes müssen auf einer  geeichten Waage vorgenommen werden. Maximal zulässige Toleranz zum  vorgeschriebenen Mindest- bzw. Höchstgewicht: 1,0 % des  Fahrzeugleergewichtes.
  
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                13.  Allgemeines
                
                  Alle Fahrzeuge müssen jederzeit aus eigener  Kraft starten können.
                                                        
                  Bei  allen Fahrzeugen muss der Rückwärtsgang funktionsfähig sein.
                  
                  Zusatzgewichte müssen sicher befestigt sein.
                  
                  Die Sicht nach hinten, rechts und links muss durch eine geeignete Anordnung der  Rückspiegel gewährleistet sein.
                     
                  An den Kurbelgehäuseentlüftungen ist für alle Fahrzeuge ein  geschlossenes System oder ein Ölsammler mit einem Mindestfassungsvermögen von 
                  1 Liter vorgeschrieben.
                  
                  Die Fahrer sind für die Dichtigkeit Ihrer Motoren verantwortlich.  Bei Ölverlust, der das übliche Maß eines heißen Motors überschreitet, wird  Startverbot erteilt. 
                Es werden  nur Fahrzeuge zugelassen, die in einem optisch vertretbaren Zustand sind.
                  
                    Stark  unfallbeschädigte Karosserien und Fahrzeuge mit desolatem Allgemeinzustand  werden nicht zugelassen.
                    
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                14. Werbung
                
                  An den Fahrzeugen angebrachte Werbung und Aufkleber müssen  dem sittlichen Anstand entsprechen.
                  
                  Schriftzüge und Sponsorenaufkleber, die eingeschriebenen  Fahrzeugen vom DASV e.V. zugeteilt werden, sind an den vorgeschriebenen Stellen  anzubringen
                Aufkleber  und Schriftzüge mit religiösem und politischem Inhalt sowie beleidigende Werbung ist verboten.
                  
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