Technisches Reglement

Alle Fahrer müssen sich und Ihre Fahrzeuge der Ausschreibung und den Regeln des DASV unterwerfen, damit sie an DASV-Veranstaltungen teilnehmen können.

1. Grundabnahme, Sicht und Funktionsabnahme

Alle Fahrzeuge müssen vor der Teilnahme an DASV-Veranstaltungen die Kriterien der Grundabnahme erfüllen. Nur Fahrzeuge mit Grundabnahme werden zur Meisterschaft zugelassen.

Entscheidungen der Abnahmeleitung sind nicht anfechtbar und nicht protestfähig. Eventuelle Beschwerden sind schriftlich an die Sportabteilung zu richten. Die Fahrer müssen mit ihrem eigenen Fahrzeug angeschnallt bei der Sicht und Funktionsabnahme vorfahren. Führerschein, Fahrerlizenz und Abnahmepass sind mitzuführen und unaufgefordert vorzulegen. Der Helm ist mitzuführen. Bei der Grundabnahme ist die vorgeschriebene Ölauffangwanne mitzuführen. Alle Fahrzeuge können zu jeder Zeit erneut überprüft werden. Solche Überprüfungen sind nach einem schweren Unfall vorgeschrieben.

Ein Fahrzeug ist protestfähig nach erfolgter Abnahme.

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2. Karosserie

Alle Fahrzeuge müssen über dem Fahrer ein festes Dach haben. Ausnahme nur Formel und ggf. S 1 Fahrzeuge. Glas oder Kunststoffschiebedächer sind verboten. Stahlschiebedächer müssen während des Wettbewerbes zu 100 % geschlossen sein. Ausstiege durch das Dach sind verboten. Ein ausreichender Fluchtweg aus dem Fahrzeug muss gewährleistet sein.

Zwischen Benzintank und Cockpit muss eine feuersichere Metallwand installiert sein, die den Fahrer vom Benzintank abschirmt. Zwischen Cockpit, Wasser und Ölkühler muss eine Öl und Spritzwasser abhaltende Schottwand eingebaut werden. Heiße Teile müssen im Bereich des Fahrers und des Ein- und Ausstieges ausreichend abgedeckt sein (innenverlegte Auspuffanlage, Öl und Wasserrohre etc.). Das Kühlsystem muss sich innerhalb der Karosserie befinden.

Fahrzeuge mit Frontmotor müssen eine feuersichere Metallwand zwischen Fahrer und Motor haben, große Öffnungen sind zu verschließen. Kofferraumdeckel und Motorhaube müssen zusätzlich gesichert sein. Scharfe Ränder und Ecken an Karosserie und Kotflügeln müssen abgedeckt werden.

Eine geeignete, gekennzeichnete Abschleppvorrichtung muss bei allen Fahrzeugen vorne und  hinten vorhanden sein.

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3. Scheiben, Seitenscheiben und Türen

Türen müssen gegen unbeabsichtigtes aufspringen während des Wettbewerbes in geeigneter Form gesichert sein.

Windschutzscheiben aus Verbundglas oder Polycarbonat sind erlaubt. Materialstärke bei Polycarbonat Frontscheibe mindestens 5 mm, alle sonstigen mindestens 3 mm.

Seiten und Heckscheiben dürfen durch Polycarbonatscheiben ersetzt werden. Die vordere Seitenscheibe auf der Fahrerseite muss zusätzlich mit einem innen befestigten Fensternetz gesichert sein.

Die  Maschenweite  und  die  Größe des Fensternetzes muss so bemessen sein, dass zu 100% verhindert wird, dass der Fahrer im Falle eines Unfalles mit den Händen nach außen gelangen kann. Bei Beibehaltung der Original Seiten und Heckscheiben, muss eine geeignete, von der Abnahme zugelassene, bei allen Witterungen, die klare Sicht nicht beeinträchtigende, Splitterschutzfolie verwendet werden. 

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4. Innenausstattung, Gurte, Feuerlöscher

Von der Innenausstattung muss das entflammbare Material weitestgehend entfernt werden. Alle den Fahrer gefährdenden Bereiche im Fahrzeug, scharfe Kanten und Teile des Überrollkäfigs müssen mit schwer entflammbarem Material gepolstert sein.
       
Alle Fahrzeuge müssen mit einen Schalensitz ausgerüstet sein. Der Sitz muss absolut sicher befestigt sein. Die Befestigung des Sitzes muss gewährleisten, dass bei Deformierungen der Karosserie Sitz und Überrollkäfig eine gemeinsame Schutzfunktion ausüben.

Jedes Fahrzeug muss mit einem  4-Punkt Sicherheitsgurt (Hosenträgergurt) mit einem einzigen Öffnungspunkt ausgerüstet sein.

Selbstgefertigte Gurte und Automatikgurte sind verboten.

Alle Fahrzeuge müssen mit einem funktionsfähigen Feuerlöscher ausgerüstet sein. Der Feuerlöscher muss einen leichten Auslösemechanismus haben und so angebracht werden, dass er vom Fahrer jederzeit zu erreichen ist. Es muss mindestens ein 2 kg Schaum- oder Pulverlöscher mit gültigem Prüfstempel verwendet werden. Festinstallierte im Motorsport übliche Löschanlagen sind zulässig.

Für die Funktion der Löschanlagen und der Feuerlöscher haftet der Fahrer!!

Die Verwendung von Halon als Löschmittel ist verboten.

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5. Batterie und Elektrik

Die Batterie muss sicher befestigt sein. Befindet sich die Batterie im Inneren der Fahrgastzelle, muss sie in einem geschlossenen, den Konturen der Batterie angepassten, sicher befestigten, bruchsicheren Gehäuse untergebracht werden.

Das Zündschloss an der Lenksäule kann beibehalten werden. Vorraussetzung ist, dass unbeabsichtigtes Einrasten der Lenkradsperre 100% vermieden wird. Die Lenkradsperre muss entweder entfernt werden oder ein zum Zündschloss gehörender Schlüssel muss vorhanden sein.

Ein Batterie-Hauptschalter (Natoknochen) ist Pflicht. Er muss von innen und außen zu betätigen sein. Er muss an der Außenseite der Karosserie nicht mehr als 30 cm von der linken unteren Ecke der Windschutzscheibe entfernt mon­tiert werden.

Er ist mit dem bei der Abnahme erhältlichen Aufkleber zu kennzeichnen. Die gesamte elektrische Anlage muss über den Hauptschalter von der Batterie getrennt werden.

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6. Bremslicht, Gischtleuchte, Scheinwerfer, Blinker

Das Bremslicht bei Eigenbauten muss im Rücklichtbereich eines PKW rechts und links angebracht werden. Bei Karosseriefahrzeugen dürfen die jeweiligen Rücklichter verwendet werden.

Wird von der Rennleitung ein Rennen zum Regenrennen erklärt, ist die Gischtleuchte einzuschalten. Die Gischtleuchte bei Eigenbauten muss im Rücklichtbereich eines PKW rechts und links angebracht sein. Bei Karosseriefahrzeugen dürfen die jeweiligen Rücklichter verwendet werden. Leistung der Gischtlicht-Birnen 21 Watt.

Bei Karosseriefahrzeugen müssen die Scheinwerfer mit der Gischtleuchte zugeschaltet werden. Scheinwerfergläser sind mit einer transparenten Splitterschutzfolie zu überkleben. Bei Eigenbauten entfällt der Passus Scheinwerfer. Eine Funktionsfähige Blink und Warnblinkanlage ist Pflicht.
Bei Formel entfällt der Passus Blinker.

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7. Reifenabdeckung

Definition Reifenabdeckung:

Auf gedachtem Zifferblatt-Mindestabdeckung  10:00 - 14:00 Uhr über die Reifenschulter.

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8. Katalysator, Auspuff, Kraftstoff und Tank

In jeder Abgasanlage muss mindestens ein funktionsfähiger, den Hubraum abdeckender Katalysator eingebaut sein. Der Katalysator muss mindestens von einer Seite für eine Überprüfung zugänglich sein.

Der gesamte Abgasstrom muss durch den Katalysator geleitet werden.

Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Katalysator und bleifreier Kraftstoff ohne leistungssteigernde Zusätze sind Pflicht. Kraftstoffkontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Jedes Fahrzeug hat mindestens einen Schalldämpfer. Der Katalysator kann den Schalldämpfer ersetzen. Unter keinen Umständen darf die zulässige Geräuschentwicklung überschritten werden. 

Kraftstoffleitungen die durch das Fahrzeuginnere verlaufen, müssen innerhalb des Überrollkäfigs verlegt werden und sicher befestigt sein.

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9. Phonmessung

Der maximal zulässige Grenzwert in allen Klassen beträgt 94 + 2 dB (A).

Priorität hat in jedem Falle die Messanlage des Streckenbetreibers. Basis jeder Messung sind die gültigen Vorgaben anerkannter Motorsportverbände.

Ist es nicht möglich, an Fahrzeugen die den vorgeschriebenen Grenzwert bei der Messung überschreiten, diesen Mangel vor Beginn der Wertungsläufe zu beseitigen, wird Startverbot erteilt. Fahrzeuge, die während der Veranstaltung Schäden an der Abgasanlage erleiden und dadurch über den Grenzwerten liegen, werden aus dem Rennen genommen. Proteste wegen Überschreitung der Geräuschvorschriften sind nicht zulässig.

An Rennstrecken, die uneingeschränkt den Messmethoden, sowie Mess- und Zulassungskriterien des Betreibers unterliegen sind dessen Bestimmungen bindend. Für evtl. erteilte Startverbote durch den Betreiber übernimmt der DASV keine Haftung.

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10. Überrollkäfig

In allen Fahrzeugen muss ein 6 Punkt Überrollkäfig eingebaut sein. Die Anordnung des Rahmens und der Streben ist zu beachten. Das zu verwendende Material ist nahtlos gezogenes Stahlrohr mit einer Mindestzugfestigkeit von 350 N/qmm. Der Außendurchmesser muss mindestens 40 mm, die Wandstärke mindestens 2 mm betragen. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet die Sportabteilung. 

Alle Schweißnähte des Überrollkäfigs müssen für die Überprüfung durch die Abnahme frei liegen.

Bei Fahrzeugen ohne Bodenrahmen muss der Käfig mit 100 x 100 x 2 mm großen an den Überrollkäfig angeschweißten Sockelplatten sechsfach mit dem Wagenboden verschweißt sein.

Bei mit dem Wagenboden verschraubten Käfigen muss eine gleich große Gegenplatte unter dem Wagenboden angebracht sein. Der Schraubendurchmesser beträgt mindestens 8 mm und die Schraubenqualität mindestens 8.8.

Industriell gefertigte Überrollkäfige mit Herstellerzertifikat sind zulässig, sofern sie den Mindestanforderungen des DASV-Überrollkäfigs entsprechen. Siehe Schaubild Überrollkäfig. Von der Technischen Abnahme ggf. zusätzlich vorgeschriebene Verstrebungen dürfen unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften auch verschraubt werden.

(Link zum Bild Überrollkäfig)

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11. Leistungsprüfung

Bei Protesten gegen die Motorleistung eines Fahrzeuges wird die Leistungsüberprüfung auf einem amtlich geeichten Leistungsprüfstand durchgeführt.

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12. Fahrzeuggewicht

Überprüfungen des Fahrzeuggewichtes müssen auf einer geeichten Waage vorgenommen werden. Maximal zulässige Toleranz zum vorgeschriebenen Mindest- bzw. Höchstgewicht: 1,0 % des Fahrzeugleergewichtes.

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13. Allgemeines

Alle Fahrzeuge müssen jederzeit aus eigener Kraft starten können.
                                     
Bei allen Fahrzeugen muss der Rückwärtsgang funktionsfähig sein.

Zusatzgewichte müssen sicher befestigt sein.

Die Sicht nach hinten, rechts und links muss durch eine geeignete Anordnung der Rückspiegel gewährleistet sein.
  
An den Kurbelgehäuseentlüftungen ist für alle Fahrzeuge ein geschlossenes System oder ein Ölsammler mit einem Mindestfassungsvermögen von 1 Liter vorgeschrieben.

Die Fahrer sind für die Dichtigkeit Ihrer Motoren verantwortlich. Bei Ölverlust, der das übliche Maß eines heißen Motors überschreitet, wird Startverbot erteilt.

Es werden nur Fahrzeuge zugelassen, die in einem optisch vertretbaren Zustand sind.

Stark unfallbeschädigte Karosserien und Fahrzeuge mit desolatem Allgemeinzustand werden nicht zugelassen.

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14. Werbung

An den Fahrzeugen angebrachte Werbung und Aufkleber müssen dem sittlichen Anstand entsprechen.

Schriftzüge und Sponsorenaufkleber, die eingeschriebenen Fahrzeugen vom DASV e.V. zugeteilt werden, sind an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen

Aufkleber und Schriftzüge mit religiösem und politischem Inhalt sowie beleidigende Werbung ist verboten.

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